Satzung der Heimatkreisgemeinschaft


 

Satzung

 der Heimatkreisgemeinschaft Troppau e.V., Sitz Bamberg

 

(In der Fassung vom 31. Oktober 2023)

 

§ 1  Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Heimatkreisgemeinschaft Troppau e.V.“.  Der Sitz des Vereins ist in Bamberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen.

§ 2  Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, Sitten, Brauchtum, Kulturgut, Mundart usw. der ehemaligen Bewohner der Stadt Troppau und des Kreises Troppau zu erhalten, zu pflegen, zu fördern und an die Nachkommen weiterzugeben.

Durch Pflege und Intensivierung der Kontakte zu den Bürgern von Opava/Troppau und des Umlandes soll ein Beitrag zur Vertiefung der deutsch-tschechischen Beziehungen erreicht werden.

§ 3  Mittel

Der Verein bedient sich zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke aller gesetzlichen Rechte, insbesondere auch der Herausgabe eines Mitteilungsblattes für die Mitglieder (Troppauer Heimat-Chronik).

§ 4  Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt, Beitragsleistung

Mitglied des Vereins können alle Personen und deren Nachkommen werden, die ihren Wohnsitz vor dem 1. Mai 1945 im Gebiet der Stadt Troppau oder des Landkreises Troppau hatten. Zusätzlich können auch Personen, die sich mit dem Vereinsziel verbunden fühlen, die Mitgliedschaft erwerben. 

Über die Mitgliedschaft entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft beinhaltet den Bezug der „Troppauer Heimat-Chronik“.

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung mittels Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres oder den Tod des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft kann auf die Nachkommen des Mitgliedes übertragen werden. 

Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die sich vereinsschädigend verhalten.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht gemäß den Bestimmungen der Satzung. Das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benützen. Sie sind verpflichtet die Beiträge gemäß den Beschlüssen der satzungsgemäß zuständigen Organe zu entrichten, die Ziele des Vereins zu fördern und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen.

§ 6  Vorstand und Vereinsvertretung

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie gegebenenfalls noch aus zwei Beiräten für Sonderaufgaben. Falls es für einzelne Vorstandsposten keine ausreichende Zahl an Kandidaten gibt, kann ein Mitglied nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung kommissarisch einen weiteren Vorstandsposten übernehmen. Daneben gibt es noch einen gewählten Kassenprüfer. Sollte zum Zeitpunkt der Kassenprüfung kein Kassenprüfer im Amt sein oder nicht in der Lage sein eine Kassen­prüfung zeitnah und ordnungsgemäß durchzuführen, kann hilfsweise ein Steuerberater die Kassenprüfung übernehmen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist ein entsprechender Nachweis der Mitgliederversammlung vorzulegen. Zusätzlich wird ein Ansprechpartner für die Stadt Bamberg benannt. Im Regelfall ist dies der 1. Vorsitzende.

Die Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Es können Aufwandspauschalen gezahlt werden, die in der Geschäftsordnung festgehalten werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Hauptversammlung. Rechtsverbindliche Erklärungen werden vom Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden gezeichnet. (Gemäß § 26 BGB). Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Die Zusammenarbeit innerhalb des Vorstandes wird in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

§ 7  Mitgliederversammlung

Jedes Jahr wird vom Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung mit Angabe der Tagungspunkte zwei Monat vorher durch Veröffentlichung in der Troppauer Heimat-Chronik einberufen. Die Hauptversammlung sollte in Bamberg stattfinden sofern der Vorstand nicht einen anderen Ort gewählt hat. Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte des vergangenen Jahres.

2. Entlastung des Vorstands.

3. Wahl eines neuen Vorstands findet alle zwei Jahre statt (§ 6).

4. Festsetzung des Jahresbeitrags.

5. Satzungsänderungen.

6. Wünsche und Anträge.

Bei Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit maßgebend, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 8  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung in gleicher Weise wie die ordentliche einberufen oder wenn dies mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe der Tagungspunkte verlangen.

§ 9  Abstimmung und Beschlussfähigkeit

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und kann geheim durch die ­Abgabe von Stimmzetteln erfolgen wenn dies von einem stimmberechtigten ­Mitglied verlangt wird. Die ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

§ 10  Protokollierung

Von allen ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer Protokolle zu erstellen, die von ihm und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

§ 11   Veröffentlichungen

Alle Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Troppauer Heimat-Chronik.

§ 12  Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13  Vereinsauflösung

Eine Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an:

a) Sachwerte werden an das Sudetendeutsche Institut e.V. (gemeinnützig anerkannter Verein) gegeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

b) Geldwerte fallen dem als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Vermögensträger, der Sudetendeutschen Landsmannschaft e.V., Bundesverband, Hochstraße 8, 81669 München zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Bamberg, den 14. April 2012

Andreas Henger (1. Vorsitzender)       Hannelore Anderl (2. Vorsitzende)        Dieter Rehmann (Schriftführer)